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Ablehnung der Vorabzustimmung

Was passiert, wenn keine Vorabzustimmung erteilt wird?

Die Ausländerbehörde schuldet im beschleunigten Fachkräfteverfahren keinen Erfolg in Form einer Vorabzustimmung oder einer Visumerteilung. Sie erbringt eine gebührenpflichtige Beratungsleistung.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, z. B. Ablehnung der Berufsanerkennung, Nichterteilung einer Berufsausübungserlaubnis oder Nichtzustimmung der Arbeitsverwaltung, dann kann die Ausländerbehörde keine Vorabzustimmung erteilen und der Arbeitgeber kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beenden.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Anerkennungsstelle im Berufsanerkennungsverfahren oder die zuständige Stelle zur Erteilung einer Berufserlaubnis stehen die Rechtsmittel offen. Diese sind außerhalb des beschleunigten Fachkräfteverfahren direkt bei der Stelle einzulegen.

Gegen die Ablehnung der Zustimmung der Arbeitsverwaltung oder der Ablehnung einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörden sind keine Rechtsmittel möglich. Dies sind nur Verwaltungsinterna, die selbst keinem Rechtsmittel zugänglich sind.

Sofern eine behördliche Entscheidung zur Beschäftigungsaufnahme oder zum Visumerteilung gewünscht wird, ist eine formale Visumantragstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung erforderlich, deren Ergebnis dann mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.

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