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Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz müssen vorliegen?

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten die gleichen Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz wie in jedem Fall bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dies sind zum einen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen:

  • Erfüllung der Passpflicht
  • Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit (Wird ein gültiger Pass vorgelegt, ist die Identität und Staatsangehörigkeit geklärt)
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
  • Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses
  • keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch den Aufenthalt des Ausländers

Hinzu kommen die speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen konkreten Aufenthaltszweck. Dies ist z. B. ein inländischer Arbeitsvertrag bei einer Beschäftigung, die Erfüllung bestimmter Gehaltsgrenzen für eine Blaue Karte EU oder eine Aufnahmevereinbarung bei Forschern. Die Voraussetzungen für die einzelnen Aufenthaltszwecke finden Sie unter zuwanderung.sachsen.de – Fachkräfte aus Drittstaaten.

Über die Erteilungsvoraussetzungen berät die zuständige Ausländerbehörde im Einzelfall.

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren werden die Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsrecht überwiegend durch die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Vorabzustimmung zum Visum geprüft.

Einige Voraussetzungen, wie die Klärung der Identität, die Passpflicht oder das Nichtbestehens eines Ausweisungsinteresses werden allerdings durch die zuständige Auslandsvertretung bei der Erteilung des Visums geprüft.

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