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Einreise und Beschäftigung der Fachkraft

Ab wann kann die Fachkraft wie vorgesehen arbeiten?

Im Visum ist die Zustimmung zur vorgesehenen Beschäftigung bzw. Ausbildung vermerkt. Damit kann die Fachkraft sofort nach der Einreise wie vorgesehen arbeiten oder ausgebildet werden.

Innerhalb des Geltungszeitraumes des Visums muss die Fachkraft bei der Ausländerbehörde vor Ort dann einen entsprechenden Aufenthaltstitel beantragen.

Der Arbeitgeber ist nach der Einreise der Fachkraft verpflichtet, das Visum hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis zu überprüfen.

Enthält das Visum im Einzelfall ausnahmsweise keine Angaben zur Beschäftigung, darf die Fachkraft nicht unmittelbar nach der Einreise arbeiten. Der Arbeitgeber sollte umgehend bei der Ausländerbehörde vorsprechen, damit die Fachkraft die Beschäftigungserlaubnis erhält.

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