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Ergebnisse der Berufsanerkennung

Was bedeuten die Ergebnisse der Berufsanerkennung für das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt einen Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation.

Folgende Ergebnisse sind möglich:

1. volle Gleichwertigkeit

Nicht reglementierte Berufe: Damit kann die Fachkraft den Beruf ausüben wie mit einem deutschen Berufsabschluss.

Reglementierte Berufe: Es kann eine erforderliche Berufsausübungserlaubnis erteilt werden. Erst mit dieser kann die Fachkraft den Beruf ausüben. In der Regel wird diese zusammen mit dem Bescheid über die Gleichwertigkeit ausgestellt.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird in beiden Fällen automatisch fortgeführt. Ist eine Berufsausübungserlaubnis gesondert zu beantragen, übernimmt dies die Ausländerbehörde.

2. teilweise Gleichwertigkeit

Für eine Beschäftigung muss die ausländische Fachkraft die im Bescheid dokumentierten Defizite ausgleichen. Geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (Anpassungsmaßnahmen) werden in individuelle Qualifizierungsschritte zusammengestellt.

Nicht reglementierte Berufe: Die Fachkraft kann neben den Anpassungsmaßnahmen den Beruf ausüben.

Reglementierte Berufe: Die Fachkraft kann den Beruf erst nach Abschluss der Anpassungsmaßnahmen ausüben. Während der Durchführung der Anpassungsmaßnahmen dürfen nur nicht reglementierte Tätigkeiten ausgeführt werden.

HINWEIS: Der Arbeitgeber sollte deshalb nach Erhalt des Bescheides der Anerkennungsstelle die Beratungsangebote des IQ Netzwerk Sachsen zu Qualifizierungsmaßnahmen, Dauer und Kosten nutzen. Der Arbeitgeber kann dann entscheiden, ob er das beschleunigte Fachkräfteverfahren beenden oder fortführen möchte.

Will der Arbeitgeber das beschleunigte Fachkräfteverfahren fortführen, prüft die Ausländerbehörde die Erteilung einer Vorabzustimmung zum Visum zur Durchführung einer Anpassungsmaßnahme zur Berufsanerkennung. Erforderlich sind dafür eine konkrete Anpassungsmaßnahme sowie eine schriftliche Zusicherung des Arbeitgebers, dass die Maßnahmen in der vorgegebenen Zeit ermöglicht werden.

Soll eine notwendige praktische Anpassungsmaßnahme im Betrieb des Arbeitsgebers stattfinden, muss der Betrieb fachlich geeignet sein, Kompetenzen aus dem Referenzberuf zu vermitteln.

Bei Nichtfortführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erfolgt keine Rückerstattung der Gebühr.

3. Ablehnung

Es bestehen zu große oder nicht ausgleichbare Unterschiede.

Eine Vorabzustimmung zum Visum ist nicht möglich. Weder kann die Beschäftigung aufgenommen noch können Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren beenden.

Eine Rückerstattung der Gebühr erfolgt nicht.

HINWEIS: Der Arbeitgeber sollte bereits vorab die optionalen Beratungsangebote des IQ Netzwerk Sachsen nutzen.

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