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Fristen im beschleunigten Verfahren

Welche Fristen gelten im beschleunigten Fachkräfteverfahren im Einzelnen?

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten für die einzelnen Verfahrensschritte besondere gesetzliche Fristen.

1. Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses (Anerkennungsverfahren):

  • zwei bzw. vier Wochen Frist für Eingangsbestätigung des Antrages und die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. die Nachforderung von Unterlage
  • HINWEIS: Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten keine einheitlichen Fristen für alle Berufe. Die Fristen bestimmen sich nach den Verfahrensbestimmungen in den gesetzlichen Anerkennungsregelungen für den jeweiligen Beruf.
  • In einigen Berufen ist für das Anerkennungsverfahren auch keine Eingangs- oder Vollständigkeitsbestätigung vorgesehen.
  • zwei bzw. drei Monate Frist für die Entscheidung der Anerkennungsstelle
  • HINWEIS: Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten unterschiedliche Fristen für die Entscheidung bei bundesrechtlich und landesrechtlich geregelten Berufen. Für die bundesrechtlich geregelten Berufe beträgt die Frist zwei Monate.
  • Für landesrechtlich geregelte Berufe gibt es derzeit keine gesetzlichen Bearbeitungsfristen im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Es gilt die allgemeine Frist von drei Monaten.
  • Die Fristen setzen aber immer voraus, dass die Unterlagen vollständig sind und keine Zweifel an der Echtheit bestehen.
  • Sollte die Anerkennungsstelle Zweifel an den Unterlagen haben, wird der Lauf der Bearbeitungsfrist gehemmt, bis die Zweifel ausgeräumt sind.
  • In besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. Über ein Fristhemmnis oder eine Fristverlängerung entscheidet allein die zuständige Anerkennungsstelle.
  • Die Ausländerbehörde hat auf den Fristlauf bei der Anerkennungsstelle keinen Einfluss. Sie informiert aber den Arbeitgeber darüber, ob ein Fristhemmnis oder eine Verlängerung mitgeteilt wurde.

2. Verfahren der Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen:

  • zwei Monate für die Zeugnisbewertung
  • Dies setzt voraus, dass Unterlagen vollständig sind und die Gebühr gezahlt wurde.
  • Eine Zeugnisbewertung ist nur dann erforderlich, wenn es um einen Hochschulabschluss in einem nicht reglementierten Beruf geht, der nicht bereits in der Datenbank www.anabin.de gelistet ist.

3. Für die Information des Arbeitgebers durch die Ausländerbehörde zum Verfahren der Berufsanerkennung während des beschleunigten Fachkräfteverfahrens:

  • unverzügliche Weiterleitung der Eingangsbestätigung und der Vollständigkeitsbescheinigung der Unterlagen der Anerkennungsstelle, sofern solche ausgestellt werden
  • drei Tage nach Eingang der Nachforderung weiterer Unterlagen durch die Anerkennungsstelle Einladung zur Besprechung zum weiteren Vorgehen
  • drei Tage nach Eingang der Entscheidung der Anerkennungsstelle Einladung zur Besprechung zum weiteren Vorgehen

4. im Verfahren zur Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit:

  • eine Woche für die Zustimmungsfiktion der Bundesagentur zur vorgesehenen Beschäftigung bzw. der dualen Ausbildung
  • Dies gilt nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit innerhalb der Frist von einer Woche keine Nachfragen oder Nachforderungen veranlasst.

    HINWEIS: Haben Sie als Arbeitgeber bereits im Vorfeld eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit gestellt (Vgl. § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung), dann sollten Sie die Ausländerbehörde hierüber informieren bzw. die entsprechende Zustimmung vorlegen. Damit ist eine erneute Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich.

    Weitere Informationen finden Sie unter:
    https://www.arbeitsagentur.de
    Unternehmen > Arbeitskräfte finden > Fachkräfte aus dem Ausland > Arbeitsmarktzulassung in Deutschland > Kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Zulassung zum Arbeitsmarkt beschleunigen?

5. Im aufenthaltsrechtlichen Verfahren:

  • unverzüglich nach positivem Abschluss des Anerkennungsverfahrens und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde
  • Weitere Informationen zu den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen finden Sie unter: Welche Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz müssen vorliegen?

6. zur Erteilung der Vorabzustimmung zum Visum durch die Ausländerbehörde:

  • unverzüglich nach der Feststellung der Ausländerbehörde, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Arbeitgeber erhält eine Ausfertigung der Vorabzustimmung zum Visum und leitet diese bzw. eine Kopie oder einen Scan an die Fachkraft.
  • Die Ausländerbehörde speichert die Vorabzustimmung im Ausländerzentralregister und die zuständige Auslandsvertretung wird über das Register automatisch informiert.

7. Visumverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung:

  • innerhalb von drei Wochen Termin zur Beantragung des Visums.
  • Die Fachkraft sollte hierfür die Vorabzustimmung zum Visum bzw. die Kopie oder den Scan dieser bei der zuständigen Auslandsvertretung vorlegen.
  • innerhalb von drei Wochen Entscheidung über den Visumantrag durch die Auslandsvertretung, wenn die Unterlagen vollständig sind und die Voraussetzungen vorliegen, die die Auslandvertretung prüft.

Weitere Informationen

Das Verfahren zur Erteilung eines Visums erfolgt bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland oder im dem Land in dem sich die Fachkraft dauerhaft aufhält.

Weitere Informationen zum Visumsverfahren und zu den deutschen Auslandvertretungen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren werden Visa mit einer Geltungsdauer von 12 Monaten erteilt. Damit hat die Fachkraft nach der Einreise ausreichend Zeit, bei der Ausländerbehörde einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen.

Bei den geregelten Berufen gibt es Berufe, die durch Bundesrecht und solche, die durch Landesrecht geregelt sind.

Vorschriften zum Anerkennungsverfahren befindet sich für einige bundesrechtlich geregelten Berufe im Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG) und für andere Berufe in den Fachgesetzen (z. B. Approbationsordnung für Ärzte).

Gleiches gilt auch für landesrechtlich geregelte Berufe; für manche Berufe ist das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (SächsBQFG) anwendbar und für andere gelten Fachgesetze (z. B. Sächsisches Architektengesetz).

Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden.

Eine Zeugnisbewertung der ZAB erleichtert den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation. Sie ist eine vergleichende Einstufung, nicht jedoch eine Anerkennung.

Weitere Informationen zur Zeugnisbewertung und den Zugang zum Infoportal für ausländische Bildungsabschlüsse »anabin« finden Sie auf dem Webportal der Kultusministerkonferenz.

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren kommuniziert die zuständige Anerkennungsstelle in der Regel mit der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde informiert wiederum den Arbeitgeber und bespricht das weitere Vorgehen. Die Besprechung mit dem Arbeitgeber kann auch telefonisch erfolgen. Hier sollten Ausländerbehörden und Arbeitgeber den jeweils günstigeren Weg abstimmen.

Im Einzelfall kann die zuständige Anerkennungsstelle Rückfragen oder die Nachforderung von Unterlagen auch direkt an die Fachkraft im Ausland richten, wenn dadurch eine Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens erreicht wird. Werden dabei Unterlagen nachgefordert, erhält die Ausländerbehörde eine Durchschrift und informiert den Arbeitgeber.

Ist zu Fragen der Anerkennung eine vertiefte Beratung zum weiteren Vorgehen notwendig, können die Beratungsstellen des IQ Netzwerk Sachen eingebunden werden.

Die Ausübung einer Beschäftigung oder die Durchführung einer Berufsausbildung in Deutschland setzt in der Regel die Zustimmung der Arbeitsverwaltung voraus. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde in einem internen Verfahren eingeholt.

Bei einer Berufsausbildung oder bei einer betrieblichen Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Berufsanerkennung ist zudem eine Vorrangprüfung, d.h. eine Prüfung, ob bevorrechtigte Bewerber oder Fachkräfte zur Verfügung stehen, erforderlich. Gleiches gilt bei einer Beschäftigung während einer Qualifizierungsmaßnahme zur Berufsanerkennung.

TIPP: Als Arbeitgeber können sie bereits im Vorfeld mit dem Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit in ihrer Region klären, ob bevorrechtigte Bewerber oder Fachkräfte zur Verfügung stehen.

Für die Zustimmung zur Beschäftigung prüft die Arbeitsverwaltung die Arbeitsbedingungen, wie Arbeits- und Urlaubszeiten und den Lohn. Die Arbeitsbedingungen müssen den tariflich vereinbarten oder den regional üblichen entsprechen.

Es gibt auch Beschäftigungen, die ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung ausgeübt werden können. Die zuständige Ausländerbehörde prüft vorab, ob es sich um eine zustimmungspflichtige oder zustimmungsfreie Beschäftigung handelt.

Das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular »Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis« einschließlich des Zusatzblattes dient den Behörden dabei als Prüfungsgrundlage.

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