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    Informationen für Arbeitgeber zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

    Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Mit diesem wurden die Zuwanderungsmöglichkeiten von Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung erweitert und erleichtert, insbesondere auch durch die Abschaffung der Beschränkung auf Mangelberufe. Die Zuwanderung von Fachkräften nach Deutschland wird zudem durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes verbessert.

    Sie als Arbeitgeber beabsichtigen, eine Bewerberin oder einen Bewerber aus dem Ausland einzustellen oder auszubilden? Dann haben Sie mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren die Möglichkeit, das Visumsverfahren und somit die Einreise zu beschleunigen.

    Die wichtigsten Punkte zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz im Überblick:

    • Option für den Arbeitgeber
    • Rechtsgrundlage: § 81a des Aufenthaltsgesetzes
    • anwendbar für ausländische Fachkräfte zur Beschäftigung, ausländische Auszubildende und ausländische Fachkräfte zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung und anschließender Beschäftigung
    • Ziel: Erteilung einer Vorabzustimmung zum Visum
    • Beschleunigung im Verfahren zur Berufsanerkennung
    • Beschleunigung im Visumverfahren bei der deutschen Auslandvertretung
    • zentraler Ansprechpartner für den Arbeitgeber ist die Ausländerbehörde
    • Arbeitgeber ist zentraler Ansprechpartner für die Fachkraft im Ausland und die Ausländerbehörde
    • Gebühr: 411 Euro plus weitere Kosten für Visa, Berufsanerkennung und Urkundenbeschaffung
    • Dauer: mindestens 5 Monate

    Informationsblatt als Download

    Alle wichtigen Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie im Informationsblatt, das zum Download bereitsteht.

    Qualifizierte Zuwanderung für Sachsen

    Fragen und Antworten zum Gesetz

    Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

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